NIS-2 verschärft die Verantwortung der Geschäftsführung

Mit der Umsetzung des deutschen NIS-2-Gesetzes im Dezember 2025 ist die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung im Bereich Cybersicherheit deutlich ausgeweitet worden. Die Regelungen stellen klar: Informationssicherheit ist keine rein technische Aufgabe mehr, sondern fester Bestandteil der Unternehmensführung. Geschäftsleitende haften persönlich für Schäden, die aus unzureichender Sorgfalt entstehen, und können sich dieser Verantwortung nicht durch interne Delegationen entziehen.

Zu den zentralen Pflichten zählen die Genehmigung und fortlaufende Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Backup- und Wiederherstellungsstrategien sowie weiteren organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen. Deren Wirksamkeit ist regelmäßig zu prüfen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen zu steuern. Ergänzend schreibt NIS-2 verpflichtende Schulungen für Führungskräfte vor, damit Bedrohungslagen korrekt eingeschätzt und fundierte Entscheidungen getroffen werden können.

Verstöße gegen die Vorgaben der NIS-2-Regulierung können spürbare rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Neben möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen für Unternehmen und Geschäftsleitung sehen die Regelungen auch behördliche Sanktionen vor. In schwerwiegenden Fällen können darüber hinaus weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass Cybersicherheit heute eine originäre und nicht delegierbare Führungsaufgabe ist.

Unternehmen müssen daher zeitnah handeln. Betroffene Organisationen sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und ihre internen Prozesse NIS-2-konform auszurichten.
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